Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 67 DBG N 3 f., vgl. auch Frank Lampert, Die Verlustverrechnung von juristischen Personen im Schweizer Steuerrecht, Basel 2000, S. 50 Ziffer 2.3 ff.). Gegenstand der Verlustverrechnung sind die negativen Ergebnisse der steuerlich korrigierten handelsrechtskonformen Erfolgsrechnung, soweit sie noch nicht mit früheren steuerbaren Gewinnen verrechnet werden konnten. Der Begriff des Verlustes wird im DBG nicht näher umschrieben. Aus unternehmenssteuerlicher Sicht muss namentlich zwischen dem laufenden Geschäftsverlust einerseits und dem Jahresendverlust andererseits unterschieden werden.