DBG können Verluste vom Reinertrag aus den sieben der Steuerperiode vorausgegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reinertrags dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. a) Mit dieser Verlustverrechnungsvorschrift wird das im Steuerrecht verankerte Periodizitätsprinzip durchbrochen, um den im Steuerrecht verankerten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus fliessenden Totalgewinnprinzip gerecht zu werden (Stephan Kuhn/Peter Brülisauer in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art.