7.(…) Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den Verlustvortrag der Jahre 1997-2003 in Höhe von Fr. 1'395'792.-- mit dem steuerbaren Reingewinn der Steuerperiode 2004 in Höhe von Fr. 114'658.-- verrechnen kann und ob der verbleibende Betrag in Höhe von Fr. 1'281'134.-- als verrechenbarer Verlustvortrag bzgl. der Steuerperiode 2005 zuzulassen ist. 3. Gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG können Verluste vom Reinertrag aus den sieben der Steuerperiode vorausgegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reinertrags dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.