Dass die Sitzverlegung im Jahre 2004 in den Kanton Basel-Landschaft gerade vor Ablauf der Zweijahresfrist zur Einreichung einer Steuererklärung in Form eines Fragebogens im Kanton B. stattgefunden habe, sei gar zufällig. Betreffend Verlustverrechnung seien bei einer vorhergehenden Steuerbefreiung einer nicht gewinnstrebigen Firma bereits die Umstände besonders gewürdigt worden und die Beschwerdeführerin habe von den Vorteilen des speziellen Steuerstatus auch im Wegzugskanton profitieren können.