Wie im Entscheid des Wegzugskantons B. vom 21. Februar 2003 sei bei der dortigen Steuerbefreiung davon ausgegangen worden, dass keine wirtschaftlichen Betätigungen stattfinden dürften. Der Wegzugskanton habe dabei selbstverständlich noch keine Kenntnis darüber gehabt, dass inskünftig Gewinne erzielt werden würden. Des Weiteren seien aufgrund der erfolgten Gewinne in den Jahren 2003 und 2004 die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auch im Kanton B. nicht mehr gegeben. Dass die Sitzverlegung im Jahre 2004 in den Kanton Basel-Landschaft gerade vor Ablauf der Zweijahresfrist zur Einreichung einer Steuererklärung in Form eines Fragebogens im Kanton B. stattgefunden habe, sei gar zufällig.