Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 15. Februar 1996 Art. 56 lit. g DBG für die mit der Einsprache geltend gemachte Steuerbefreiung massgebend sei. Eine Gemeinnützigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung und der dazu ergangenen Rechtssprechung sei bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Dies führe auch bei einer erneuten Prüfung zu einer gleichlautenden Würdigung des Begehrens. Wie im Entscheid des Wegzugskantons B. vom 21. Februar 2003 sei bei der dortigen Steuerbefreiung davon ausgegangen worden, dass keine wirtschaftlichen Betätigungen stattfinden dürften.