Ausserdem hätten im Zeitpunkt des Wegfalls der Steuerbefreiung der X. keine steuersystematischen Tatbestände vorgelegen, die eine Nichtanerkennung der Verlustrechnung rechtfertigen würden. Die Pflichtige ist der Ansicht, dass mit dem Wegfall der Steuerbefreiung eine ordentliche Besteuerung mit Übernahme der Verlustvorträge zur Verlustverrechnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 DBG beginne. 6. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 15. Februar 1996 Art.