Der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 2004 könne entnommen werden, dass diese Praxis entsprechend angewandt worden sei. Weiter könnten bei der Verlustverrechnung Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorausgegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit diese bei der Berechnung des steuerbaren Reinertrages dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Ausserdem hätten im Zeitpunkt des Wegfalls der Steuerbefreiung der X. keine steuersystematischen Tatbestände vorgelegen, die eine Nichtanerkennung der Verlustrechnung rechtfertigen würden.