67 Abs. 1 DBG zuzulassen. Der steuerbare Reingewinn der Steuerperiode 2004 in Höhe von Fr. 114'658.-- sei um den verrechenbaren Verlustvortrag der Jahre 1997-2003 in Höhe von Fr. 1'395'792.-- zu reduzieren, sowie der verbleibende Betrag in Höhe von Fr. 1'281'134.-- als verrechenbarer Verlustvortrag ab der Steuerperiode 2005 zuzulassen. Dies alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zusammenfassend machte sie geltend, dass gemäss Praxis aufgelaufene Gewinne nach Beendigung der Steuerbefreiung Gegenstand des steuerbaren Kapitals werden würden.