4. Mit Einsprache-Entscheid vom 27. Februar 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, dass das Gesuch um Steuerbefreiung bei der direkten Bundssteuer mit Entscheid der Steuerverwaltung vom 15. Februar 1996 abgewiesen worden sei. 5. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 23. März 2007 Beschwerde mit den Begehren, es sei aufgrund der Aufhebung der Steuerbefreiung die Verlustverrechnung gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG zuzulassen.