Gegen diese Veranlagung erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 5. Januar 2006 Einsprache mit dem Begehren, die gutgeheissene Steuerbefreiung gemäss Entscheid der kantonalen Taxationskommission vom 15. Februar 1996 solle weiterhin Gültigkeit haben. Zur Begründung machte sie geltend, dass die X. weiterhin die aktive Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung in privaten, gewerblichen und industriellen Bereichen bezwecke und deshalb die Steuerbefreiung weiterhin Gültigkeit haben solle. 4.