Per 31. August 2004 kehrte die X. wieder an ihren ursprünglichen Sitz nach A. zurück. 2. Mit definitiver Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2004 vom 15. Dezember 2005 wurde bei der Pflichtigen eine Steuer in Höhe von Fr. 9'745.95.-- erhoben. 3. Gegen diese Veranlagung erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 5. Januar 2006 Einsprache mit dem Begehren, die gutgeheissene Steuerbefreiung gemäss Entscheid der kantonalen Taxationskommission vom 15. Februar 1996 solle weiterhin Gültigkeit haben.