Ein in dieser Richtung gehender Antrag widerspricht zudem dem Grundsatz von treu und Glauben. Eine ordentliche Besteuerung mit Übernahme der Verlustvorträge zur Verlustverrechnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 DBG beginnt somit erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Steuerbefreiung. (Mit Urteil vom 2.April 2008 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 6. Juli 2007 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass bei der direkten Bundessteuer die vor der Sitzverlegung der Beschwerdeführerin erzielten Verluste einer Verlustverrechnung zugänglich seien.