{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_056-2007_2007-07-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a54aa1e1-ca36-4df8-ada7-e2bc7a1dc1d8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "5e11ddc5463fd812b20d9282643f209c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["056/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 056/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.07.2007 056/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.07.2007 056/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung des Verlustvortrags nach der Umwandlung eines steuerbefreiten Unternehmens in eine steuerpflichtige Gesellschaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:37", "Checksum": "a39112aa97b80c76b58c971241c9b975", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 056/2007\nRegeste:\nVerrechnung des Verlustvortrags nach der Umwandlung eines steuerbefreiten Unternehmens in eine steuerpflichtige Gesellschaft\n\n\n6. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 15. Februar 1996 Art. 56 lit. g DBG für die mit der Einsprache geltend gemachte Steuerbefreiung massgebend sei. Eine Gemeinnützigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung und der dazu ergangenen Rechtssprechung sei bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Dies führe auch bei einer erneuten Prüfung zu einer gleichlautenden Würdigung des Begehrens. Wie im Entscheid des Wegzugskantons B. vom 21. Februar 2003 sei bei der dortigen Steuerbefreiung davon ausgegangen worden, dass keine wirtschaftlichen Betätigungen stattfinden dürften. Der Wegzugskanton habe dabei selbstverständlich noch keine Kenntnis darüber gehabt, dass inskünftig Gewinne erzielt werden würden. Des Weiteren seien aufgrund der erfolgten Gewinne in den Jahren 2003 und 2004 die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auch im Kanton B. nicht mehr gegeben. Dass die Sitzverlegung im Jahre 2004 in den Kanton Basel-Landschaft gerade vor Ablauf der Zweijahresfrist zur Einreichung einer Steuererklärung in Form eines Fragebogens im Kanton B. stattgefunden habe, sei gar zufällig. Betreffend Verlustverrechnung seien bei einer vorhergehenden Steuerbefreiung einer nicht gewinnstrebigen Firma bereits die Umstände besonders gewürdigt worden und die Beschwerdeführerin habe von den Vorteilen des speziellen Steuerstatus auch im Wegzugskanton profitieren können. Eine Gewährung der Verrechnung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verlustvorträge würden dem Prinzip eines \"Clean-Breaks\" nach der Aufhebung der Steuerbefreiung aufgrund des Eintritts des Vorbehaltes der wirtschaftlichen Betätigung klar widersprechen.\n7.(…)\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den Verlustvortrag der Jahre 1997-2003 in Höhe von Fr. 1'395'792.-- mit dem steuerbaren Reingewinn der Steuerperiode 2004 in Höhe von Fr. 114'658.-- verrechnen kann und ob der verbleibende Betrag in Höhe von Fr. 1'281'134.-- als verrechenbarer Verlustvortrag bzgl. der Steuerperiode 2005 zuzulassen ist.\n3. Gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG können Verluste vom Reinertrag aus den sieben der Steuerperiode vorausgegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reinertrags dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.\na) Mit dieser Verlustverrechnungsvorschrift wird das im Steuerrecht verankerte Periodizitätsprinzip durchbrochen, um den im Steuerrecht verankerten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus fliessenden Totalgewinnprinzip gerecht zu werden (Stephan Kuhn/Peter Brülisauer in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 67 DBG N 3 f., vgl. auch Frank Lampert, Die Verlustverrechnung von juristischen Personen im Schweizer Steuerrecht, Basel 2000, S. 50 Ziffer 2.3 ff.). Gegenstand der Verlustverrechnung sind die negativen Ergebnisse der steuerlich korrigierten handelsrechtskonformen Erfolgsrechnung, soweit sie noch nicht mit früheren steuerbaren Gewinnen verrechnet werden konnten. Der Begriff des Verlustes wird im DBG nicht näher umschrieben. Aus unternehmenssteuerlicher Sicht muss namentlich zwischen dem laufenden Geschäftsverlust einerseits und dem Jahresendverlust andererseits unterschieden werden. Unter dem Begriff Geschäftsverlust kann das negative Ergebnis eines einzelnen Geschäftsvorfalles und unter dem Begriff Verlust der steuerlich massgebende Jahresendverlust eines Unternehmens verstanden werden. Der Verlustvortrag entspricht der Summe der verrechenbaren Vorjahresverluste, während der Ausgleich eines steuerbaren Reingewinnes mit dem Verlustvortrag Verlustverrechnung genannt wird (Stephan Kuhn/Peter Brülisauer, a.a.O., Art. 67 DBG N 5 f.). Bezüglich Art und Weise der Verlustrechnung finden sich im DBG keine ausdrücklichen Bestimmungen. Auch wird im DBG nicht zwischen verschiedenen Kategorien von Verlustvorträgen unterschieden. Aufgrund des im DBG ausdrücklich verankerten Periodizitätsprinzips müssen die vorgetragenen Jahresendverluste mehrerer Geschäftsjahre in der Reihenfolge ihrer Entstehung verrechnet werden. Diese Auslegung ergibt sich ferner aus der Formulierung \"[…] soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns nicht berücksichtigt werden konnten\", welche verlangt, dass Verluste sobald als möglich mit Gewinnen verrechnet werden müssen, d.h. eine Unterlassung der sofortigen Verlustverrechnung hat den Verlust der Verrechnungsmöglichkeit für die Folgejahre zur Folge (vgl. Stephan Kuhn/Peter Brülisauer, a.a.O., Art. 67 DBG N 8 ff., vgl. auch Frank Lampert, a.a.O., S. 50 Ziffer 2.3 ff.) b)Die X. wurde auf Gesuch hin mit Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons B. vom 21. Februar 2003 in Anwendung von Art. 56 lit. g DBG rückwirkend auf das Steuerjahr 2001 von der direkten Bundessteuer befreit, solange sie keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübe. In den Geschäftsjahren 2003 und 2004 erzielte die Steuerpflichtige ein Jahresgewinn in Höhe von Fr. 74'798.-- respektive Fr. 114'658.--. Da jedoch die X. ihren Sitz wieder per 31. August 2004 nach A. verlegte, konnte die Steuerverwaltung keine Kenntnis der vorliegenden Gewinne haben. In ihrem Rekurs bestreitet die X. die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht und anerkennt somit die Gewinne, weshalb die Steuerbefreiung zu Recht keine Gültigkeit mehr hat. Es stellt sich nun aber die Frage, ob nach der Aufhebung der Steuerbefreiung die Verluste gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG, die in der steuerbefreiten Zeitspanne erlitten wurden, mit dem steuerbaren Reingewinn der Steuerperiode 2004 zur Verrechnung zuzulassen ist."}