Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 148 N 707 ff.). b) Die Steuerpflichtige konnte in den Jahren 1996-2003 von der Steuerbefreiung profitieren. Ihr war bekannt, dass diese Steuerbefreiung nur solange gewährt werden würde, als sie keine wesentlichen Jahresgewinne ausweise. Jetzt wo sie jedoch wesentliche Jahresgewinne ausweist und somit nicht mehr unter die Steuerbefreiung fällt, möchte sie zusätzlich noch die Verluste vom Reinertrag aus den sieben der Steuerperiode vorausgegangenen Geschäftsjahren, die in dem steuerbefreiten Zeitraum erlitten wurden, verrechnen. Dies stellt aber klar ein widersprüchliches Verhalten der Steuerpflichtigen dar, das demnach nicht geschützt werden kann.