9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), wonach staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu handeln haben und jede Person einen Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (vgl. Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 2 N 35). Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet dieser Grundsatz sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 5.