Bezüglich dem Begehren der Steuerpflichtigen, den verbleibenden Verlustbetrag in Höhe von Fr. 1'281'134.-- als verrechenbarer Verlustvortrag ab der Steuerperiode 2005 zuzulassen, kann aufgrund der oben gemachten Erwägungen nicht gewährt werden. Eine ordentliche Besteuerung mit Übernahme der Verlustvorträge zur Verlustverrechnung im Sinne von § 57 Abs. 1 StG beginnt somit erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Steuerbefreiung, d.h. ab der Steuerperiode 2004. Es bleibt der Steuerpflichtigen somit unbenommen, bei der Veranlagung der Steuerperiode 2005 die im Geschäftsjahr 2004 erlittenen Verluste geltend zu machen. Demnach erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist somit abzuweisen.