Auch ist eine Verlustübernahme ausgeschlossen, da vor dem Statuswechsel die Steuerpflichtige öffentliche Zwecke verfolgte und die in dieser Zeit erlittenen Verluste nicht in einen ursächlichen Zusammenhang mit Gewinnen einer steuerpflichtigen Gesellschaft gebracht werden können. Somit sind bei einer vorgehenden Steuerbefreiung einer nicht gewinnstrebigen Firma bereits die Umstände besonders gewürdigt worden. Eine Gewährung der Verlustverrechnung der sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren würde dem Prinzip eines "Clean-Breaks" nach der Aufhebung der Steuerbefreiung, aufgrund des Eintritts des Vorbehaltes der wesentlichen Jahresgewinne, klar widersprechen.