O., S. 97 Ziffer 2.6.3.4). a) Mit der Ausweisung von wesentlichen Jahresgewinnen in den Jahren 2003 und 2004 und der Unterstellung der X. unter die Steuerpflicht per 2004 fand ein Statuswechsel statt, womit auch eine neue Ära begann. Die Steuerpflichtige genoss während den Jahren 1996-2003 den Vorteil der Steuerbefreiung, da sie gemäss § 16 Abs. 1 lit. d StG als juristische Person öffentliche Zwecke verfolgte. Während dieser Zeitspanne war sie von der Besteuerung der Gewinne befreit und war als Rechtssubjekt somit nicht der Steuer unterstellt.