Daraus folgt aber auch, dass Verluste, welche in diesem "steuerfreien Raum" erlitten wurden, unbeachtlich sein müssen und zwar unabhängig von der Weiterführung des Betriebes. Selbst wenn der Ansicht gefolgt wird, dass die Steuerbefreiung nicht das Steuersubjekt, sondern das Steuerobjekt betrifft, ist eine Verlustübernahme ausgeschlossen, da vor der Umwandlung die Gewinnabsicht fehlte, sondern vielmehr die Gemeinnützigkeit respektive die öffentliche Zwecke angestrebt wurden.