Unabhängig von der zivilrechtlichen Vorgehensweise ist eine Verlustübernahme respektive ein Verlustvortrag ausgeschlossen. Der Grund hierfür liegt darin, dass öffentliche Betriebe von der Steuerpflicht befreit sind und somit kein Steuersubjekt darstellen. Steuerrechtlich ist somit nicht nur eine Befreiung von Gewinnen gegeben, sondern das Rechtssubjekt nicht der Steuer unterstellt. Daraus folgt aber auch, dass Verluste, welche in diesem "steuerfreien Raum" erlitten wurden, unbeachtlich sein müssen und zwar unabhängig von der Weiterführung des Betriebes.