Auch das Steuergericht kommt zum gleichen Schluss, weshalb die weitere Gültigkeit des Entscheides der kantonalen Taxationskommission vom 15. Februar 1996, wie sie von der Pflichtigen in der Einsprache verlangt worden war, zu Recht aufgehoben wurde. Es stellt sich nun aber die Frage, ob nach der Aufhebung der Steuerbefreiung die Verluste gemäss § 57 Abs. 1 StG, die in der steuerbefreiten Zeitspanne erlitten wurden, mit dem steuerbaren Reingewinn der Steuerperiode 2004 zur Verrechnung zuzulassen ist. 4.