In ihrem Rekurs bestreitet die X. die Aufhebung der Steuerbefreiung gemäss § 16 Abs. 1 lit. d StG nicht mehr und anerkennt somit, dass es sich bei den Jahresgewinnen 2003 und 2004 um Wesentliche handelt. Auch das Steuergericht kommt zum gleichen Schluss, weshalb die weitere Gültigkeit des Entscheides der kantonalen Taxationskommission vom 15. Februar 1996, wie sie von der Pflichtigen in der Einsprache verlangt worden war, zu Recht aufgehoben wurde.