Die X. wurde auf Gesuch hin mit Entscheid der kantonalen Taxationskommission vom 15. Februar 1996 in Anwendung von § 16 Abs. 1 lit. d StG von der Staats- und Gemeindesteuer befreit, solange sie keine wesentlichen Jahresgewinne ausweise. Auch nach dessen Wegzug in den Kanton B. wurde sie von der Steuerverwaltung B. von der Staats- und Gemeindesteuer befreit, solange sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. In den Geschäftsjahren 2003 und 2004 erzielte die Steuerpflichtige ein Jahresgewinn in Höhe von Fr. 74'798.-- respektive Fr. 114'658.--. In ihrem Rekurs bestreitet die X. die Aufhebung der Steuerbefreiung gemäss § 16 Abs. 1 lit.