Auch wird im StHG nicht zwischen verschiedenen Kategorien von Verlustvorträgen unterschieden. Aufgrund des im StHG ausdrücklich verankerten Periodizitätsprinzips müssen die vorgetragenen Jahresendverluste mehrerer Geschäftsjahre in der Reihenfolge ihrer Entstehung verrechnet werden. Diese Auslegung ergibt sich ferner aus der Formulierung "[…]