Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 25 StHG N 28, vgl. auch Frank Lampert, Die Verlustverrechnung von juristischen Personen im Schweizer Steuerrecht, Basel 2000, S. 50 Ziffer 2.3 ff.). Gegenstand der Verlustverrechnung sind die negativen Ergebnisse der steuerlich korrigierten handelsrechtskonformen Erfolgsrechnung, soweit sie noch nicht mit früheren steuerbaren Gewinnen verrechnet werden konnten. Bezüglich Art und Weise der Verlustrechnung ist im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) nichts festgehalten. Auch wird im StHG nicht zwischen verschiedenen Kategorien von Verlustvorträgen unterschieden.