Betreffend Verlustverrechnung seien bei einer vorhergehenden Steuerbefreiung einer nicht gewinnstrebigen Firma bereits die Umstände besonders gewürdigt worden und die Rekurrentin habe von den Vorteilen des speziellen Steuerstatus auch im Wegzugskanton profitieren können. Eine Gewährung der Verrechnung der von der Rekurrentin geltend gemachten Verlustvorträge würden dem Prinzip eines "Clean-Breaks" nach der Aufhebung der Steuerbefreiung aufgrund des Eintritts des Vorbehaltes der wirtschaftlichen Betätigung klar widersprechen. 7. (…)