Des Weiteren seien aufgrund der erfolgten Gewinne in den Jahren 2003 und 2004 die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auch im Kanton B. nicht mehr gegeben. Dass die Sitzverlegung im Jahre 2004 in den Kanton Basel-Landschaft gerade vor Ablauf der Zweijahresfrist zur Einreichung einer Steuererklärung in Form eines Fragebogens im Kanton B. stattgefunden habe, sei gar zufällig. Betreffend Verlustverrechnung seien bei einer vorhergehenden Steuerbefreiung einer nicht gewinnstrebigen Firma bereits die Umstände besonders gewürdigt worden und die Rekurrentin habe von den Vorteilen des speziellen Steuerstatus auch im Wegzugskanton profitieren können.