Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der erfolgten Gewinne der Pflichtigen in den Jahren 2003 und 2004 die damaligen Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäss § 16 Abs. 1 lit. d bzw. lit. e StG und des Entscheids der kantonalen Taxationskommission vom 15. Februar 1996 nicht mehr gegeben seien. Des Weiteren seien aufgrund der erfolgten Gewinne in den Jahren 2003 und 2004 die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auch im Kanton B. nicht mehr gegeben.