Dies alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin. Zusammenfassend machte sie geltend, dass gemäss Praxis aufgelaufene Gewinne nach Beendigung der Steuerbefreiung Gegenstand des steuerbaren Kapitals werden würden. Die statutarischen Reserven, die nicht ausgeschütteten Gewinnvorträge respektive allfällige Verlustvorträge seien steuerbar, auch wenn diese in einem Zeitpunkt erwirtschaftet worden seien, als die Gesellschaft steuerbefreit gewesen sei. Dabei werde nicht auf den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung abgestellt. Der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 2004 könne entnommen werden, dass diese Praxis entsprechend angewandt worden sei.