Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 23. März 2007 Rekurs mit den Begehren, es sei aufgrund der Aufhebung der Steuerbefreiung im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. d. StG die Verlustverrechnung gemäss § 57 Abs. 1 StG zuzulassen. Der steuerbare Reingewinn der Steuerperiode 2004 in Höhe von Fr. 114'658.-- sei um den verrechenbaren Verlustvortrag der Jahre 1997-2003 in Höhe von Fr. 1'395'792.-- zu reduzieren, sowie der verbleibende Betrag in Höhe von Fr. 1'281'134.-- als verrechenbarer Verlustvortrag ab der Steuerperiode 2005 zuzulassen. Dies alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.