Zur Begründung machte sie geltend, dass die X. weiterhin die aktive Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung in privaten, gewerblichen und industriellen Bereichen bezwecke und deshalb die Steuerbefreiung weiterhin Gültigkeit haben solle. 4. Mit Einsprache-Entscheid vom 27. Februar 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, dass im Vergleich zu den Verlusten, die in den Jahren bis zur Sitzverlegung vom 7. September 2001 nach B. erwirtschaftet worden seien, die Ergebnisse der letzten beiden Geschäftsjahre 2003 und 2004 als wesentliche Jahresgewinne zu beurteilen seien.