2. Mit definitiver Veranlagungsverfügung der Staats- und Gemeindesteuer 2004 vom 15. Dezember 2005 wurde bei der Pflichtigen eine Staatsteuer in Höhe von Fr. 4'280.-- erhoben. 3. Gegen diese Veranlagung erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 5. Januar 2006 Einsprache mit dem Begehren, die gutgeheissene Steuerbefreiung gemäss Entscheid der kantonalen Taxationskommission vom 15. Februar 1996 solle weiterhin Gültigkeit haben. Zur Begründung machte sie geltend, dass die X. weiterhin die aktive Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung in privaten, gewerblichen und industriellen Bereichen bezwecke und deshalb die Steuerbefreiung weiterhin Gültigkeit haben solle.