Im Dispositiv wurde festgehalten, dass diese Steuerbefreiung nur solange gewährt werde, als die X. keine wesentlichen steuerbaren Jahresgewinne ausweise. Am 7. September 2001 verlegte die X. ihren Sitz nach B. Auch dort wurde sie gemäss Schreiben der Steuerverwaltung B. vom 21. Februar 2003 von der Staats- und Gemeindesteuer befreit, solange sie keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübe. Per 31. August 2004 kehrte die X. wieder an ihren ursprünglichen Sitz nach A. zurück. 2. Mit definitiver Veranlagungsverfügung der Staats- und Gemeindesteuer 2004 vom 15. Dezember 2005 wurde bei der Pflichtigen eine Staatsteuer in Höhe von Fr. 4'280.-- erhoben.