Ein in diese Richtung gehender Antrag widerspricht zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben. Eine ordentliche Besteuerung mit Übernahme der Verlustvorträge zur Verlustverrechnung im Sinne von § 57 Abs. 1 StG beginnt somit erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Steuerbefreiung. (Mit Urteil vom 2.April 2008 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.) 07-055 Verrechnung des Verlustvortrags nach der Umwandlung eines steuerbefreiten Unternehmens in eine steuerpflichtige Gesellschaft Sachverhalt 1. Die Genossenschaft X. wurde am 27. November 1991 gegründet.