Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2007 (055/2007) Bei der Umwandlung von steuerbefreiten Unternehmungen des Bundes oder der Kantone in eine steuerpflichtige Gesellschaft sind Verluste, welche unter dem Status der Steuerbefreiung erlitten wurden, mit Gewinnen nach der Umwandlung, d.h. nach dem Eintritt in die Steuerpflicht, nicht verrechenbar, da erlittene Verluste nur schwerlich in einen ursächlichen Zusammenhang mit Gewinnen einer steuerpflichtigen (gewinnorientierten) Gesellschaft gebracht werden können. Ein in diese Richtung gehender Antrag widerspricht zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben.