{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_055-2007_2007-07-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8ed8c45d-4b5c-401c-b90b-86fa9d9a2f8f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "49ea3f5f817b7985d329ac457308ba61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["055/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 055/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.07.2007 055/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.07.2007 055/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Umwandlung von steuerbefreiten Unternehmungen des Bundes oder der Kantone in eine steuerpflichtige Gesellschaft sind Verluste, welche unter dem Status der Steuerbefreiung erlitten wurden, mit Gewinnen nach der Umwandlung, d.h. nach dem Eintritt in die Steuerpflicht, nicht verrechenbar, da erlittene Verluste nur schwerlich in einen ursächlichen Zusammenhang mit Gewinnen einer steuerpflichtigen (gewinnorientierten) Gesellschaft gebracht werden können."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:34", "Checksum": "9ab6c57c1ed60ac74521a9e0c34ee197", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 055/2007\nRegeste:\nBei der Umwandlung von steuerbefreiten Unternehmungen des Bundes oder der Kantone in eine steuerpflichtige Gesellschaft sind Verluste, welche unter dem Status der Steuerbefreiung erlitten wurden, mit Gewinnen nach der Umwandlung, d.h. nach dem Eintritt in die Steuerpflicht, nicht verrechenbar, da erlittene Verluste nur schwerlich in einen ursächlichen Zusammenhang mit Gewinnen einer steuerpflichtigen (gewinnorientierten) Gesellschaft gebracht werden können.\n\n\nb) Die Steuerpflichtige konnte in den Jahren 1996-2003 von der Steuerbefreiung profitieren. Ihr war bekannt, dass diese Steuerbefreiung nur solange gewährt werden würde, als sie keine wesentlichen Jahresgewinne ausweise. Jetzt wo sie jedoch wesentliche Jahresgewinne ausweist und somit nicht mehr unter die Steuerbefreiung fällt, möchte sie zusätzlich noch die Verluste vom Reinertrag aus den sieben der Steuerperiode vorausgegangenen Geschäftsjahren, die in dem steuerbefreiten Zeitraum erlitten wurden, verrechnen. Dies stellt aber klar ein widersprüchliches Verhalten der Steuerpflichtigen dar, das demnach nicht geschützt werden kann.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung zu Recht die Verlustverrechnung nicht gewährt hat. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist somit abzuweisen.\n6. (…)\nEntscheid Nr. 055/2007 vom 6.07.2007"}