{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_055-2007_2007-07-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8ed8c45d-4b5c-401c-b90b-86fa9d9a2f8f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "49ea3f5f817b7985d329ac457308ba61"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["055/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 055/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.07.2007 055/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.07.2007 055/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Umwandlung von steuerbefreiten Unternehmungen des Bundes oder der Kantone in eine steuerpflichtige Gesellschaft sind Verluste, welche unter dem Status der Steuerbefreiung erlitten wurden, mit Gewinnen nach der Umwandlung, d.h. nach dem Eintritt in die Steuerpflicht, nicht verrechenbar, da erlittene Verluste nur schwerlich in einen ursächlichen Zusammenhang mit Gewinnen einer steuerpflichtigen (gewinnorientierten) Gesellschaft gebracht werden können."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:35", "Checksum": "e05084d5beb9656f82a81fe763db577b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 055/2007\nRegeste:\nBei der Umwandlung von steuerbefreiten Unternehmungen des Bundes oder der Kantone in eine steuerpflichtige Gesellschaft sind Verluste, welche unter dem Status der Steuerbefreiung erlitten wurden, mit Gewinnen nach der Umwandlung, d.h. nach dem Eintritt in die Steuerpflicht, nicht verrechenbar, da erlittene Verluste nur schwerlich in einen ursächlichen Zusammenhang mit Gewinnen einer steuerpflichtigen (gewinnorientierten) Gesellschaft gebracht werden können.\n\n\n6. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der erfolgten Gewinne der Pflichtigen in den Jahren 2003 und 2004 die damaligen Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäss § 16 Abs. 1 lit. d bzw. lit. e StG und des Entscheids der kantonalen Taxationskommission vom 15. Februar 1996 nicht mehr gegeben seien.\nDes Weiteren seien aufgrund der erfolgten Gewinne in den Jahren 2003 und 2004 die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auch im Kanton B. nicht mehr gegeben. Dass die Sitzverlegung im Jahre 2004 in den Kanton Basel-Landschaft gerade vor Ablauf der Zweijahresfrist zur Einreichung einer Steuererklärung in Form eines Fragebogens im Kanton B. stattgefunden habe, sei gar zufällig. Betreffend Verlustverrechnung seien bei einer vorhergehenden Steuerbefreiung einer nicht gewinnstrebigen Firma bereits die Umstände besonders gewürdigt worden und die Rekurrentin habe von den Vorteilen des speziellen Steuerstatus auch im Wegzugskanton profitieren können. Eine Gewährung der Verrechnung der von der Rekurrentin geltend gemachten Verlustvorträge würden dem Prinzip eines \"Clean-Breaks\" nach der Aufhebung der Steuerbefreiung aufgrund des Eintritts des Vorbehaltes der wirtschaftlichen Betätigung klar widersprechen.\n7. (…)\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Rekurrentin den Verlustvortrag der Jahre 1997-2003 in Höhe von Fr. 1'395'792.-- mit dem steuerbaren Reingewinn der Steuerperiode 2004 in Höhe von Fr. 114'658.-- verrechnen kann und ob der verbleibende Betrag in Höhe von Fr. 1'281'134.-- als verrechenbarer Verlustvortrag bzgl. der Steuerperiode 2005 zuzulassen ist.\n3. Gemäss § 57 Abs. 1 StG können Verluste vom Reinertrag aus den sieben der Steuerperiode vorausgegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reinertrags dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.\na) Mit dieser Verlustverrechnungsvorschrift wird das im Steuerrecht verankerte Periodizitätsprinzip durchbrochen, um den im Steuerrecht verankerten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus fliessenden Totalgewinnprinzip gerecht zu werden (Stephan Kuhn/Peter Brülisauer in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 25 StHG N 28, vgl. auch Frank Lampert, Die Verlustverrechnung von juristischen Personen im Schweizer Steuerrecht, Basel 2000, S. 50 Ziffer 2.3 ff.). Gegenstand der Verlustverrechnung sind die negativen Ergebnisse der steuerlich korrigierten handelsrechtskonformen Erfolgsrechnung, soweit sie noch nicht mit früheren steuerbaren Gewinnen verrechnet werden konnten. Bezüglich Art und Weise der Verlustrechnung ist im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) nichts festgehalten. Auch wird im StHG nicht zwischen verschiedenen Kategorien von Verlustvorträgen unterschieden. Aufgrund des im StHG ausdrücklich verankerten Periodizitätsprinzips müssen die vorgetragenen Jahresendverluste mehrerer Geschäftsjahre in der Reihenfolge ihrer Entstehung verrechnet werden. Diese Auslegung ergibt sich ferner aus der Formulierung \"[…] soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns nicht berücksichtigt werden konnten\", welche verlangt, dass Verluste sobald als möglich mit Gewinnen verrechnet werden müssen, d.h. eine Unterlassung der sofortigen Verlustverrechnung hat den Verlust der Verrechnungsmöglichkeit für die Folgejahre zur Folge (Stephan Kuhn/Peter Brülisauer, a.a.O., Art. 25 StHG N 31 f., vgl. auch Frank Lampert, a.a.O., S. 50 Ziffer 2.3 ff.) b)Die X. wurde auf Gesuch hin mit Entscheid der kantonalen Taxationskommission vom 15. Februar 1996 in Anwendung von § 16 Abs. 1 lit. d StG von der Staats- und Gemeindesteuer befreit, solange sie keine wesentlichen Jahresgewinne ausweise. Auch nach dessen Wegzug in den Kanton B. wurde sie von der Steuerverwaltung B. von der Staats- und Gemeindesteuer befreit, solange sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. In den Geschäftsjahren 2003 und 2004 erzielte die Steuerpflichtige ein Jahresgewinn in Höhe von Fr. 74'798.-- respektive Fr. 114'658.--. In ihrem Rekurs bestreitet die X. die Aufhebung der Steuerbefreiung gemäss § 16 Abs. 1 lit. d StG nicht mehr und anerkennt somit, dass es sich bei den Jahresgewinnen 2003 und 2004 um Wesentliche handelt. Auch das Steuergericht kommt zum gleichen Schluss, weshalb die weitere Gültigkeit des Entscheides der kantonalen Taxationskommission vom 15. Februar 1996, wie sie von der Pflichtigen in der Einsprache verlangt worden war, zu Recht aufgehoben wurde. Es stellt sich nun aber die Frage, ob nach der Aufhebung der Steuerbefreiung die Verluste gemäss § 57 Abs. 1 StG, die in der steuerbefreiten Zeitspanne erlitten wurden, mit dem steuerbaren Reingewinn der Steuerperiode 2004 zur Verrechnung zuzulassen ist."}