{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_055-2007_2007-07-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8ed8c45d-4b5c-401c-b90b-86fa9d9a2f8f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "49ea3f5f817b7985d329ac457308ba61"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["055/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 055/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.07.2007 055/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.07.2007 055/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Umwandlung von steuerbefreiten Unternehmungen des Bundes oder der Kantone in eine steuerpflichtige Gesellschaft sind Verluste, welche unter dem Status der Steuerbefreiung erlitten wurden, mit Gewinnen nach der Umwandlung, d.h. nach dem Eintritt in die Steuerpflicht, nicht verrechenbar, da erlittene Verluste nur schwerlich in einen ursächlichen Zusammenhang mit Gewinnen einer steuerpflichtigen (gewinnorientierten) Gesellschaft gebracht werden können."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:35", "Checksum": "e05084d5beb9656f82a81fe763db577b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 055/2007\nRegeste:\nBei der Umwandlung von steuerbefreiten Unternehmungen des Bundes oder der Kantone in eine steuerpflichtige Gesellschaft sind Verluste, welche unter dem Status der Steuerbefreiung erlitten wurden, mit Gewinnen nach der Umwandlung, d.h. nach dem Eintritt in die Steuerpflicht, nicht verrechenbar, da erlittene Verluste nur schwerlich in einen ursächlichen Zusammenhang mit Gewinnen einer steuerpflichtigen (gewinnorientierten) Gesellschaft gebracht werden können.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2007 (055/2007)\nBei der Umwandlung von steuerbefreiten Unternehmungen des Bundes oder der Kantone in eine steuerpflichtige Gesellschaft sind Verluste, welche unter dem Status der Steuerbefreiung erlitten wurden, mit Gewinnen nach der Umwandlung, d.h. nach dem Eintritt in die Steuerpflicht, nicht verrechenbar, da erlittene Verluste nur schwerlich in einen ursächlichen Zusammenhang mit Gewinnen einer steuerpflichtigen (gewinnorientierten) Gesellschaft gebracht werden können. Ein in diese Richtung gehender Antrag widerspricht zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben. Eine ordentliche Besteuerung mit Übernahme der Verlustvorträge zur Verlustverrechnung im Sinne von § 57 Abs. 1 StG beginnt somit erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Steuerbefreiung.\n(Mit Urteil vom 2.April 2008 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.)\n07-055 Verrechnung des Verlustvortrags nach der Umwandlung eines steuerbefreiten Unternehmens in eine steuerpflichtige Gesellschaft\nSachverhalt\n1. Die Genossenschaft X. wurde am 27. November 1991 gegründet. Sie bezweckt die aktive Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung in privaten, gewerblichen und industriellen Bereichen. Von ihrem Gründungsjahr an bis ins Jahr 2000 hatte sie ihren Sitz in A. Auf Gesuch hin wurde mit Entscheid der kantonalen Taxationskommission vom 15. Februar 1996 die X. von der Staats- und Gemeindesteuer befreit. Im Dispositiv wurde festgehalten, dass diese Steuerbefreiung nur solange gewährt werde, als die X. keine wesentlichen steuerbaren Jahresgewinne ausweise. Am 7. September 2001 verlegte die X. ihren Sitz nach B. Auch dort wurde sie gemäss Schreiben der Steuerverwaltung B. vom 21. Februar 2003 von der Staats- und Gemeindesteuer befreit, solange sie keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübe. Per 31. August 2004 kehrte die X. wieder an ihren ursprünglichen Sitz nach A. zurück.\n2. Mit definitiver Veranlagungsverfügung der Staats- und Gemeindesteuer 2004 vom 15. Dezember 2005 wurde bei der Pflichtigen eine Staatsteuer in Höhe von Fr. 4'280.-- erhoben.\n3. Gegen diese Veranlagung erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 5. Januar 2006 Einsprache mit dem Begehren, die gutgeheissene Steuerbefreiung gemäss Entscheid der kantonalen Taxationskommission vom 15. Februar 1996 solle weiterhin Gültigkeit haben. Zur Begründung machte sie geltend, dass die X. weiterhin die aktive Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung in privaten, gewerblichen und industriellen Bereichen bezwecke und deshalb die Steuerbefreiung weiterhin Gültigkeit haben solle.\n4. Mit Einsprache-Entscheid vom 27. Februar 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, dass im Vergleich zu den Verlusten, die in den Jahren bis zur Sitzverlegung vom 7. September 2001 nach B. erwirtschaftet worden seien, die Ergebnisse der letzten beiden Geschäftsjahre 2003 und 2004 als wesentliche Jahresgewinne zu beurteilen seien. Der Entscheid der kantonalen Taxationskommission vom 15. Februar 1996 habe somit keine Gültigkeit mehr.\n5. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 23. März 2007 Rekurs mit den Begehren, es sei aufgrund der Aufhebung der Steuerbefreiung im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. d. StG die Verlustverrechnung gemäss § 57 Abs. 1 StG zuzulassen. Der steuerbare Reingewinn der Steuerperiode 2004 in Höhe von Fr. 114'658.-- sei um den verrechenbaren Verlustvortrag der Jahre 1997-2003 in Höhe von Fr. 1'395'792.-- zu reduzieren, sowie der verbleibende Betrag in Höhe von Fr. 1'281'134.-- als verrechenbarer Verlustvortrag ab der Steuerperiode 2005 zuzulassen. Dies alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin. Zusammenfassend machte sie geltend, dass gemäss Praxis aufgelaufene Gewinne nach Beendigung der Steuerbefreiung Gegenstand des steuerbaren Kapitals werden würden. Die statutarischen Reserven, die nicht ausgeschütteten Gewinnvorträge respektive allfällige Verlustvorträge seien steuerbar, auch wenn diese in einem Zeitpunkt erwirtschaftet worden seien, als die Gesellschaft steuerbefreit gewesen sei. Dabei werde nicht auf den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung abgestellt. Der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 2004 könne entnommen werden, dass diese Praxis entsprechend angewandt worden sei. Weiter könnten bei der Verlustverrechnung Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorausgegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit diese bei der Berechnung des steuerbaren Reinertrages dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Ausserdem hätten im Zeitpunkt des Wegfalls der Steuerbefreiung der X. keine steuersystematischen Tatbestände vorgelegen, die eine Nichtanerkennung der Verlustrechnung rechtfertigen würden. Die Pflichtige ist der Ansicht, dass mit dem Wegfall der Steuerbefreiung eine ordentliche Besteuerung mit Übernahme der Verlustvorträge zur Verlustverrechnung im Sinne von § 57 Abs. 1 StG beginne."}