Aus diesem Grund widerspricht die Erhebung der Kirchensteuer im vorliegenden Fall nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist somit auch nicht rechtsmissbräuchlich. Insoweit erweist sich der Rekurs auch in diesen Punkt als unbegründet und ist somit abzuweisen. 10. (…) Entscheid Nr. 054/2007 vom 6.07.2007