9 BV verankert. Er gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. Schweizerisches Bundesstaatsrecht, a.a.O., S. 235 N 818). Der Grundsatz von Treu und Glauben umfasst die Teilgehalte des Vertrauensschutzes, des Rechtsmissbrauchs und des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Schweizerisches Bundesstaatsrecht, a.a.O., S. 235 N 823 ff.) b)Dem Argument der Bürgergemeinde X. ist entgegenzuhalten, dass jede Steuerperiode neu zu beurteilen ist. Es steht sowohl der Steuerverwaltung als auch dem Pflichtigen das Recht zu, die Tatsachen jeweils neu zu überprüfen.