Ebenso sind die übrigen basellandschaftlichen öffentlichrechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen für das Fürsorge-, Kultus- und Unterrichtszwecken dienende Einkommen und Vermögen von der Steuerpflicht befreit. Aus der Gesetzesgrundlage ist klar ersichtlich, dass diese Bestimmung lediglich auf basellandschaftliche Bürgergemeinden anwendbar ist, weshalb diese gesetzliche Bestimmung nicht auf die Bürgergemeinde X. angewendet werden kann. Es kann somit festgehalten werden, dass die Bürgergemeinde X. aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Kanton Basel-Landschaft beschränkt steuerpflichtig ist und gemäss zitierten Gesetzesgrundlagen der Kirchensteuerpflicht unterliegt.