Um in den Genuss dieser Befreiung zu kommen, muss gemäss § 110 Abs. 1 StG bei der kantonalen Taxationskommission ein Gesuch gestellt werden (vgl. SIMONEK in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 16 N 2). c) Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin bis zum heutigen Zeitpunkt kein Gesuch um Steuerbefreiung bei der Taxationskommission eingereicht. Es ist nicht Sache des Steuergerichts, darüber zu entscheiden, ob die Rekurrentin die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 lit. f und g StHG und § 16 Abs. 1 lit. d oder e StG erfüllen würde. Aus diesem Grund ist nicht weiter auf die Steuerbefreiung einzugehen. 8. Gemäss § 15 lit.