Gemäss Gesetzesgrundlage der KV BL und des KiG ist lediglich von juristischen Personen die Rede. Es sind keine Differenzierungen zwischen öffentlich- und privatrechtlichen Körperschaften ersichtlich. Es wäre somit willkürlich, eine Unterscheidung zwischen den öffentlich- und privatrechtlichen Körperschaften vorzunehmen, wie dies die Bürgergemeinde X. in ihrer Rekursschrift verlangt. 7. Die Bürgergemeinde X. macht weiter geltend, dass sie ausschliesslich soziale und gemeinnützige, der Allgemeinheit dienende Aufgaben erfülle. Sie stehe mit den Diensten im Wettbewerb mit anderen Anbietern von sozialen oder gemeinnützigen Leistungen, wie eben der der Landeskirchen. a) Nach Art. 23 Abs. 1 lit.