Nach Ansicht der Bürgergemeinde X. seien juristische Personen nach ihrer Rechtsnatur zu differenzieren. In Bezug auf die Kirchensteuerpflicht seien öffentlichrechtliche juristische Personen nicht den privatrechtlichen gleichzustellen. Die Prüfung sei umso mehr angezeigt, als die Rechtssprechung des Bundesgerichts bisher nur privatrechtliche Personen betroffen habe. a) Gemäss § 8 Abs. 1 KiG erhebt der Kanton von den steuerpflichtigen juristischen Personen eine Kirchensteuer von fünf Prozent des Staatssteuerbetrages zugunsten der Landeskirchen. b) Gemäss Gesetzesgrundlage der KV BL und des KiG ist lediglich von juristischen Personen die Rede.