Der Kanton Basel-Landschaft hat in § 131 Abs. 1 lit. f KV BL die Kirchgemeinden als Gebietskörperschaften ausgestaltet und die Erhebung der Kirchensteuern von juristischen Personen gesetzlich verankert. An dieser Stelle sei noch zu erwähnen, dass in 20 Kantonen der Schweiz von den juristischen Personen Kirchensteuern erhoben werden (BGE a.a.O., E. 5d/aa). Jüngst wurde im Mai dieses Jahres vom im Rahmen des Erlasses von zwei neuen Kirchengesetzen an der Kirchensteuer für juristische Personen festgehalten. 6. Nach Ansicht der Bürgergemeinde X. seien juristische Personen nach ihrer Rechtsnatur zu differenzieren.