5. Gemäss § 131 Abs. 1 lit. f der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV BL) vom 17. Mai 1984 erhebt der Kanton Basel-Landschaft Kirchensteuer von den juristischen Personen. Die Kirchensteuerpflicht der juristischen Personen ist somit in der Kantonsverfassung verankert, welche von der Bundesversammlung auch gewährleistet wurde (vgl. BGE 126 I 122, S. 131, E. 5d/aa; Gewährleistungsbeschluss vom 11. Juni 1981, BBl 1986 II 681). Die Kantonsverfassung bildet demnach die Grundlage für das Kirchengesetz. a) Die Regelung des Gemeinwesens ist Sache der Kantone. Entsprechend sind diese frei, die Kirchgemeinden als Gebietskörperschaften auszugestalten.