c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 sind juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons steuerpflichtig, sofern sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben. Im kantonalen Recht sind juristische Personen gemäss § 5 StG kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich deren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d StG sind natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit (…)