O., E. 4a). d) Dem Argument, dass die Kirchensteuerpflicht der Bürgergemeinde X. mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nicht vereinbar und daher unrechtmässig sei muss somit entgegengehalten werden, dass gemäss der oben erwähnten Bundesgerichtspraxis die Erhebung der Kirchensteuer von juristischen Personen nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit verstösst und demnach rechtmässig ist. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Da die Erhebung von Kirchensteuern bei juristischen Personen mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar ist, bleibt zu prüfen, ob die Bürgergemeinde X. im Kanton Basel-Landschaft kirchensteuerpflichtig ist.