Auch vermögen gemäss Bundesgerichtspraxis die inzwischen eingetretenen gesellschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklungen in Bezug auf die Beurteilung der Steuerpflicht juristischer Personen keine Wirkung zu entfalten. Einzig bei juristischen Personen, welche selber religiöse oder kirchliche Zwecke verfolgen, bestehe eine Ausnahme. Diese könnten nicht verpflichtet werden, an andere Religionsgemeinschaften Kultus- oder Kirchensteuern zu entrichten (vgl. BGE a.a.O., E. 4a).